§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
(2)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
(3)Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
(4)Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
(5)Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.