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  1. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 20 - 22)

§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.


Referenzierte Normen:
1
§ 19a
20
§ 21