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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VII — Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)
  3. Abschnitt 2 — Ausschüsse (§§ 88 - 93)

§ 93 Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.


Referenzierte Normen:
88
§ 92
93
§ 94