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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VII — Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)
  3. Abschnitt 2 — Ausschüsse (§§ 88 - 93)

§ 89 Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.


Referenzierte Normen:
88
§ 88
89
§ 90