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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VII — Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)
  3. Abschnitt 1 — Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)

§ 85 Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.


Referenzierte Normen:
81
§ 84
85
§ 86