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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil VI — Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80)

§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.


Referenzierte Normen:
2
§ 78
79
§ 80