§ 62 Ergänzende Anwendung von VorschriftenSoweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.Referenzierte Normen:5455565758596061