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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil II — Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)
  3. Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)

§ 30 Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.


Referenzierte Normen:
2
§ 29
30
§ 31