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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)

§ 72

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

§ 71
72
§ 73