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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)

§ 71 Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

§ 70
71
§ 72