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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil I — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)
  3. 2. Abschnitt — Richter (§§ 15 - 18)

§ 15

(1)Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2)(weggefallen)

(3)Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.


Referenzierte Normen:
1617
§ 14
15
§ 16