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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)

§ 110

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.


Referenzierte Normen:
124
§ 109
110
§ 111