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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 1 — Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8)

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1)Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

(2)Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

§ 5
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§ 7