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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 1 — Ergänzende Schutzbestimmungen (§§ 95a - 96)

§ 96 Verwertungsverbot

(1)Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2)Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

§ 95d
96
§ 97