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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 3 — Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)
  3. Abschnitt 2 — Laufbilder

§ 95 Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

§ 94
95
§ 95a