§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.