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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 6 — Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)
  4. Unterabschnitt 5 — Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke (§§ 61 - 61c)

§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
636161a61b
§ 61b
61c
§ 61d