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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 6 — Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)
  4. Unterabschnitt 1 — Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a)

§ 48 Öffentliche Reden

(1)Zulässig ist

(2)Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.


Referenzierte Normen:
6319a20
§ 47
48
§ 49