§ 48 Öffentliche Reden(1)Zulässig ist(2)Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.Referenzierte Normen:6319a20