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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 4 — Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)
  4. Unterabschnitt 3 — Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)

§ 20 Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Referenzierte Normen:
1548
§ 19a
20
§ 20a