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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 5 — Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)
  4. Unterabschnitt 2 — Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)

§ 32g Vertretung durch Vereinigungen

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

§ 32f
32g
§ 33