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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 2 — Das Werk (§§ 2 - 6)

§ 2 Geschützte Werke

(1)Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

(2)Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


Referenzierte Normen:
5860e
§ 1
2
§ 3