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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 3 — Schlussbestimmungen (§§ 138 - 143)

§ 138a Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind, bestehen nicht Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

§ 138
138a
§ 139