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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 2 — Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r)

§ 130 Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

§ 129
130
§ 131