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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Fünfter Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Verschmelzung durch Neugründung (§§ 96 - 98)

§ 96 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

§ 95
96
§ 97