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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)
  4. Zweiter Abschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)

§ 9 Prüfung der Verschmelzung

(1)Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2)§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8
9
§ 10