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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Erster Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)
  5. Dritter Unterabschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 45a - 45e)

§ 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung

(1)Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2)Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

§ 45c
45d
§ 45e