§ 335 Formwechselplan
(1)Das Vertretungsorgan der grenzüberschreitend formwechselnden Gesellschaft stellt einen Formwechselplan auf.
(2)Der Formwechselplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3)Der Formwechselplan muss notariell beurkundet werden.