§ 334 Formwechselfähige Gesellschaften
Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.