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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Erster Teil — Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 - 319)

§ 307 Verschmelzungsplan

(1)Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.

(2)Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(3)Die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5) und die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung (Absatz 2 Nummer 13) entfallen, wenn

(4)Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden.

§ 306
307
§ 308