§ 307 Verschmelzungsplan
(1)Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
(2)Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3)Die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5) und die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung (Absatz 2 Nummer 13) entfallen, wenn
(4)Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden.