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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Erster Teil — Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 - 319)

§ 306 Verschmelzungsfähige Gesellschaften

(1)An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein:

(2)An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können nicht beteiligt sein: Den Rücknahmen oder Auszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

§ 305
306
§ 307