§ 306 Verschmelzungsfähige Gesellschaften
(1)An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein:
(2)An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können nicht beteiligt sein: Den Rücknahmen oder Auszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.