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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Vierter Abschnitt — Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)

§ 277 Kapitalschutz

Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.

§ 276
277
§ 278