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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Vierter Abschnitt — Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)

§ 274 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 273
274
§ 275