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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Zweiter Abschnitt — Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)
  5. Vierter Unterabschnitt — Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257)

§ 251 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1)Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 250
251
§ 252