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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Zweiter Abschnitt — Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)
  5. Dritter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)

§ 248 Umtausch der Anteile

(1)Auf den Umtausch der Geschäftsanteile einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Aktien ist § 73 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 226 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.

(2)Auf den Umtausch der Aktien einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist § 73 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien § 226 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.

(3)Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

§ 247
248
§ 248a