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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Zweiter Abschnitt — Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)
  5. Dritter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)

§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 237
238
§ 239