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Gliederung
Gliederung
Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch — Formwechsel
(§§
190
-
304
)
Erster Teil — Allgemeine Vorschriften
(§§
190
-
213
)
§ 213 Unbekannte Aktionäre
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§ 212
213
§ 214