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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)

§ 202 Wirkungen der Eintragung

(1)Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

(2)Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3)Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

§ 201
202
§ 203