§ 194 Inhalt des Formwechselbeschlusses
(1)In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:
(2)Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.