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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)

§ 194 Inhalt des Formwechselbeschlusses

(1)In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:

(2)Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.

§ 193
194
§ 195