§ 191 Einbezogene Rechtsträger
(1)Formwechselnde Rechtsträger können sein:
(2)Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
(3)Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.