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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Viertes Buch — Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)
  3. Erster Teil — Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175)

§ 175 Beteiligte Rechtsträger

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich

§ 174
175
§ 176