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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)
  4. Siebenter Abschnitt — Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160)
  5. Dritter Unterabschnitt — Ausgliederung zur Neugründung (§§ 158 - 160)

§ 158 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

§ 157
158
§ 159