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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Achter Abschnitt — Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119)
  5. Dritter Unterabschnitt — Verschmelzung durch Neugründung (§§ 114 - 117)

§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 116
117
§ 118