§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 6 — Frequenzordnung (§§ 87 - 107)

§ 87 Ziele der Frequenzregulierung

(1)Ziele der Frequenzregulierung sind

(2)Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

§ 86
87
§ 88