§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 2 — Marktregulierung (§§ 10 - 50)
  3. Abschnitt 3 — Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)
  4. Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften (§§ 47 - 48)

§ 48 Veröffentlichung

(1)Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

(2)Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

§ 47
48
§ 49