§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 2 — Marktregulierung (§§ 10 - 50)
  3. Abschnitt 3 — Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)
  4. Unterabschnitt 1 — Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46)

§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

(1)Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.

(2)Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.

§ 38
39
§ 40