§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 2 — Marktregulierung (§§ 10 - 50)
  3. Abschnitt 2 — Zugangsregulierung (§§ 20 - 36)
  4. Unterabschnitt 3 — Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§§ 31 - 34)

§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

(1)Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

(2)Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

§ 32
33
§ 34