§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 11 — Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 209 - 222)
  4. Unterabschnitt 4 — Internationale Aufgaben (§§ 221 - 222)

§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

§ 221
222
§ 223