§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 11 — Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 209 - 222)
  4. Unterabschnitt 3 — Gerichtsverfahren (§§ 217 - 220)

§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

(1)Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

(2)Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.

§ 218
219
§ 220