§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 11 — Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 209 - 222)
  4. Unterabschnitt 2 — Beschlusskammern (§§ 211 - 216)

§ 213 Einleitung, Beteiligte

(1)Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2)An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

§ 212
213
§ 214