§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 11 — Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)
  3. Abschnitt 1 — Organisation (§§ 191 - 201)

§ 200 Mediation

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.

§ 199
200
§ 201