§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 8 — Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)
  3. Abschnitt 3 — Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang (§§ 152 - 155)

§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1)Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.

(2)Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.

§ 151
152
§ 153